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Beitragsordnung seit 7. Mai 2009

 

 

Beitragsordnung des ZGV ab 2010

gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 07.05.2009

§1

Die Beiträge des ZGV orientieren sich an der Umsatzbedeutung der Mitgliedsunternehmen. Zugrunde gelegt wird danach die unten ersichtliche Beitragsstaffel.

§2

Für die Beitragsbemessung wird der Umsatz des vergangenen Geschäftsjahres aus allen Geschäftstätigkeiten (einschließlich Vermittlungs-/Zentralregulierungs-/Eigengeschäfte und einschließlich Lizenzen) zugrundegelegt, gleichgültig, ob er mit in- oder ausländischen Mitgliedern, Anschlusshäusern oder sonstigen Kunden erzielt wird. Für Franchiseunternehmen gilt der franchisisierte Außenumsatz als Bemessungsgrundlage. Bei Dienstleistungs-Gruppen gilt der Dienstleistungsumsatz der Anschlussunternehmen.

§3

Wirtschaftlich und/oder rechtlich verbundene Unternehmen zahlen mindestens den Beitrag, den sie als Einzelunternehmen zu zahlen hätten.

§4

Für Gruppen mit Zentralorganisationen gilt folgende Regelung:

a) Gruppenmitglieder zahlen in der Regel ihren Beitrag gemäß § 1.

b) Die ZGV-Geschäftsführung vereinbart mit der Zentrale den Beitrag, der sich nach der  wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der gesamten Gruppe bemisst.

c) Die Zentralen können den Beitrag für ihre beteiligten Unternehmen selbst erheben und in einer Summe an den ZGV abführen. Der sich aus a) unter Berücksichtigung von b) ergebende Gesamtbetrag kann innerhalb der Gruppe nach eigenen Maßstäben verteilt werden.

§5

Förderbeiträge und die Beiträge außerordentlicher Mitglieder kann die ZGV-Geschäftsführung individuell vereinbaren.

§6

Der Beitrag ist jeweils zum Jahresbeginn fällig.

____________________________________________________________________________ 

Die Beiträge gemäß Umsatzstaffel 

 

Beitragsgruppe

Umsatz des Mitgliedsunternehmens

in Euro

Beitrag in Euro

1

bis 10 Mio

1.180

2

10 - 20 Mio

1.770

3

20 - 30 Mio

2.360

4

30 - 50 Mio

2.950

5

50 - 75 Mio

3.540

6

75 - 100 Mio

4.130

7

100 - 150 Mio

4.730

8

150 - 200 Mio

5.320

9

200 - 275 Mio

5.910

10

275 - 350 Mio

6.500

11

350 - 425 Mio

7.090

12

425 - 500 Mio

7.680

13

500 - 625 Mio

8.350

14

625 - 750 Mio

8.860

15

750 - 825 Mio

9.460

16

825 Mio - 1,0 Mrd

10.140

17

1,0 - 1,125 Mrd

10.640

18

1,125 - 1,25 Mrd

11.330

19

1,25 - 1,375 Mrd

11.930

20

1,375 - 1,5 Mrd

12.530

21

1,5 - 2,0 Mrd

13.850

22

2,0 - 2,5 Mrd

15.050

23

2,5 - 3,0 Mrd

16.260

24

3,0 - 3,5 Mrd

17.460

25

3,5 - 4,0 Mrd

18.670

 

Ab 4 Mrd. Euro Umsatz erhöht sich der Beitrag für jeweils bis zu 0,5 Mrd. Euro Umsatz schrittweise um 2.000 Euro.

 Bemerkung: für mehrstufige Verbundgruppen und Fördermitglieder gelten Sonderregeln. Sonder- und Förderbeiträge werden abgerundet auf die 10er-Stelle zum 01.01.2010 um 7,5 Prozent angehoben.  

www.zgv-online.de/Der-ZGV/Mitglied-werden/Beitragsordnung/Beitragsordnung-seit-7.-Mai-2009-E1024.htm